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Zitierfest

MucInformationsfreiheitS · Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucInformationsfreiheitS – Antragstellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 13.07.2015.

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt München gestellt werden; bei Antrag auf Zugang zu bei Gesellschaften vorhandenen Informationen ist zuständige Stelle das Direktorium (D-HAI-ZV), Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der gegehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die antragstellende Person entsprechend zu beraten.

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