Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 und 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund einen Kinderspielplatz betritt oder
- 3. entgegen § 3 Abs. 3 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund Flächen, mit Ausnahme der Wege, in städtischen Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, sowie den Westpark, mit Ausnahme der Wege, betritt.