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Zitierfest

MucHundeV · Hundeverordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucHundeV – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.07.2013.

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 und 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten,
  • 2. entgegen § 3 Abs. 2 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund einen Kinderspielplatz betritt oder
  • 3. entgegen § 3 Abs. 3 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund Flächen, mit Ausnahme der Wege, in städtischen Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, sowie den Westpark, mit Ausnahme der Wege, betritt.

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„Was regelt § 5 MucHundeV? Zitiere den Wortlaut.“

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