Von § 3 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:
- 1. Blindenführhunde,
- 2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
- 3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
- 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
- 5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.