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Zitierfest

MucHundeV · Hundeverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHundeV – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.07.2013.

Von § 3 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

  • 1. Blindenführhunde,
  • 2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
  • 3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  • 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
  • 5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucHundeV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucHundeV? Zitiere den Wortlaut.“

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