(1) Kampfhunde sind innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung und große Hunde innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an der Leine zu führen; die Regelung über das generelle Mitnahmeverbot aus Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift bleibt unberührt. Die Leine, die vor dem Betreten der Verbotsbereiche anzulegen ist, muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss an einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr angelegt sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
(2) Kinderspielplätze dürfen von Kampfhunden und großen Hunden nicht betreten werden. Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
(3) Die Flächen in städtischen Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, sowie den Westpark, dürfen Kampfhunde und große Hunde nicht betreten. Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet. Dies gilt jedoch nicht für die Wege in den Bereichen mit „grünen Pollern“ und im Westpark. Dort können Hunde mitgeführt werden, jedoch nur nach Maßgabe der Anforderungen aus Absatz 1 Satz 2 und 3.