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Zitierfest

MucHundeV · Hundeverordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucHundeV – Begriffsbestimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.07.2013.

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

(3) Fußgängerzonen sind solche Bereiche, die nach Art. 53 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als Fußgängerbereiche gewidmet und nach § 41 Abs. 1 StVO durch die Zeichen 242.1 und 242.2 (Anlage 2, Abschnitt 5 zu § 41 Abs. 1 StVO) als solche gekennzeichnet sind.

(4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 2 StVO durch die Zeichen 325.1 und 325.2 (Anlage 3, Abschnitt 4 zu § 42 Abs. 2 StVO) als solche gekennzeichnet sind.

(5) Städtische Grünanlagen sind alle Grünanlagen im Sinne der von der Landeshauptstadt München erlassenen Grünanlagensatzung vom 15.06.2012 (MüABl. S. 197) in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Öffentliche Anlagen sind Freiflächen in öffentlichem oder privatem Eigentum, die z.B. gärtnerisch, baulich oder durch Anlage von Wegen gestaltet sind, der Erholung, dem Baden außerhalb von Badeanstalten oder der Freiflächengestaltung dienen, laufend instand gehalten werden und der Allgemeinheit ohne wesentliche Einschränkungen zugänglich sind.

(7) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(8) Zum unmittelbaren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

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