(1) Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.
(2) Die Beschränkungen für Kampfhunde gelten in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet.
(3) Die Beschränkungen für große Hunde gelten
- 1. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des von dem Odeonsplatz, der Ludwigstraße, der Von-der-Tann-Straße, dem Franz-Joseph-Ring, dem Karl-Scharnagl-Ring, dem Thomas-Wimmer-Ring, der Frauenstraße, der Blumenstraße, der Sonnenstraße, dem Karlsplatz, dem Lenbachplatz, dem Maximiliansplatz und der Briennerstraße umschlossenen Bereiches (innerhalb Altstadtring),
- 2. in ausgewiesenen Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- 3. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 und 325.2 StVO),
- 4. bei allen öffentlichen Märkten, Veranstaltungen, öffentlichen Festen sowie Versammlungen im Freien,
- 5. in den Bereichen städtischer Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, d.h. Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadgelände, Zieranlagen sowie Biotopflächen, sowie im Westpark,
- 6. auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und deren unmittelbaren Umgriff sowie
- 7. in der S- und U-Bahn, auf den Bahnsteigen, in den Zwischen- und Sperrengeschossen und
im sonstigen Öffentlichen Personennahverkehr (Tram, Bus, etc.) im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.