(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei Neubauten mit dem Beginn des auf den Bezug folgenden Kalendermonats. Wenn und soweit das Bauwerk oder ein Teil davon schon vor der bezugsfertigen Herstellung in Benützung genommen wird, entsteht die Gebührenschuld bereits mit Beginn des auf die tatsächliche Ingebrauchnahme folgenden Kalendermonats.
(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sämtliche Bauwerke eines Grundstücks abgebrochen sind bzw. bei leerstehenden Bauwerken mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bauwerknutzung endet.
(3) Änderungen in der Zahl der Behälter oder deren Entleerungszahl pro Woche bzw. 14täglich werden grundsätzlich ab Beginn des folgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Hausmüllentsorgungssatzung bleibt unberührt. Beim Wechsel der Behälterart wird die Müllabfuhrgebühr ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, Abs. 9, Abs. 10 Buchstabe d) und Abs. 11 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr, in den Fällen des § 3 Abs. 12 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Behälterbestandsveränderung vor Ort, in den Fällen des § 3 Abs. 11 Satz 2 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Reinigung, in den Fällen des § 3 Abs. 15 entsteht die Gebühr nach Einbau der Schlösser in den Fällen des § 3 Abs. 16 entsteht die Gebühr nach Montage der Zugvorrichtung. In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Aufstellung des Container. In den Fällen des § 3 Abs. 7 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die erstmalige Abfuhr folgenden Kalendermonats. In den Fällen des § 3 Abs. 13 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Aufstellungstag folgenden Kalendermonats. Sie endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Abfuhr wieder eingestellt wird. Im Fall des § 3 Abs. 8 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Kunststoff-Müllsäcke. Im Fall des § 3 Abs. 14 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Erbringung des Vollservices 15plus folgenden Kalendermonats; eine Abbestellung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats möglich, sofern die Kündigung bis zum 15. des jeweiligen Monats erfolgt.