(1) Die Hausmüllgebühren werden nach der Art und Zahl der benützten Behälter, nach der Häufigkeit ihrer Abfuhr oder nach Gewicht einschließlich eines Transportzuschlages berechnet.
(2) Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung/Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 341,64 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 439,92 Euro |
| c) | 240 l Liter-Behälter | 739,44 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 1.935,96 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 2.603,64 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 8.498,88 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 9.506,64 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 10.512,84 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung der unter Buchstabe f) bis h) genannten Unterflurbehälter vervielfachen sich die jeweiligen Hausmüllentsorgungsgebühren entsprechend. Eine mehrmalige wöchentliche Entsorgung muss vom Grundstückseigentümer beantragt werden. Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(3) Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-tägiger Entleerung/Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 177,84 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 230,88 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 382,20 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 1.021,80 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 1.416,48 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 5.768,88 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 6.310,20 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 6.853,08 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(4) Der Gebührensatz beträgt für eine einmalige Abfuhr und Entsorgung für:
| a) | 80 Liter-Behälter | 6,57 Euro |
|---|---|---|
| b) | 120 Liter-Behälter | 8,46 Euro |
| c) | 240 Liter-Behälter | 14,22 Euro |
| d) | 770 Liter-Behälter | 37,23 Euro |
| e) | 1.100 Liter-Behälter | 50,07 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 163,44 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 182,82 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 202,17 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(5) Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Container (§ 5 Abs. 1
Buchstaben e) bis g) der Hausmüllentsorgungssatzung) für Hausmüll 177,06 Euro/t
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von 202,31 Euro/pro Fuhre.
Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:
| Containerart | Tagessatz | |
|---|---|---|
| a) | Absetzcontainer | 1,80 Euro |
| b) | Abrollcontainer | 2,55 Euro |
| c) | Preßcontainer < 12 m³ | 10,90 Euro |
| d) | Preßcontainer > 12 m³ | 17,10 Euro |
Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Papierabfällen beträgt für eine einmalige Abfuhr und Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 0,60 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 1,08 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 2,79 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 3,69 Euro |
| e) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 15,39 Euro |
Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsordnung von Papierabfällen beträgt für ein
Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung/Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 17,16 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 29,64 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 76,44 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 104,52 Euro |
| e) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 521,04 Euro |
Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Papierabfällen beträgt für ein
Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung/Ensorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 31,20 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 56,16 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 145,08 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 191,88 Euro |
| e) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 800,28 Euro |
Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Bioabfall beträgt für eine
einmalige Abfuhr und Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 4.02 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 7,08 Euro |
| c) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 58,92 Euro |
Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Bioabfall beträgt für ein
Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung/Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 107,64 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 188,76 Euro |
| c) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 1.989,00 Euro |
Der Gebührenssatz für die Abfuhr und Entsorgung von Bioabfall beträgt für ein
Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung/Entsorgung für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 209,04 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 368,16 Euro |
| c) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 3.063,84 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(6) Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die in Abs. 2 geregelten Jahresgebühren entsprechend vervielfacht. In den Gebühren nach den Abs. 2, 3 und 4 ist das Entgelt für die Gestellung der Behälter durch die Stadt enthalten.
(7) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Gebühren bei Einzelentsorgung pro Abfuhr berechnet. Bei laufender Benützung des Städtischen Entsorgungsdienstes entscheidet die Stadt, welche Gebühren gemäß Abs. 2 bis 6 erhoben werden.
(8) Die in der Hausmüllentsorgungssatzung vorgesehenen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) werden gegen Entrichtung von 9,00 Euro/Sack abgegeben; in diesem Betrag ist das Entgelt für die Abfuhr und die Entsorgung des in diesen Müllsäcken bereitgestellten Mülls enthalten.
(9) Für die Mitnahme von Abfällen, die neben oder auf die Behälter gestellt werden (sogenannte Beistellungen) oder durch Überfüllung über die Behälterkante hinausragen und nicht in die vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) eingegeben wurden, werden der bzw. dem Gebührenschuldner*in Gebühren nach der Zahl der Kunststoff-Müllsäcke berechnet, die zum Verladen notwendig wären. Dies gilt im Falle von Beistellungen unabhängig davon, ob die Behälter voll sind oder nicht. Der Stadt bleibt es unbenommen, die Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.
(10) Bei Vorliegen einer mit Container ausgestatteten gemeinsamen Müllabsauganlage für mehrere Grundstücke (siehe § 2 Abs. 4 und 5) gilt für die Höhe der auf die bzw. den Beauftragte*n bzw. auf die bzw. den einzelne*n Grundstückseigentümer*in treffenden Gebühr Folgendes:
- a) Die bzw. der Beauftragte als Gebührenschuldner*in hat die in Abs. 5 für Container vorgesehenen Gebühren zu entrichten.
- b) Der auf die bzw. den Grundstückseigentümer*in treffende Anteil an den in Buchstabe a) genannten Gebühren errechnet sich nach dem von ihr bzw. ihm gegenüber der Stadt anerkannten Verteilungsschlüssel.
- c) Wird eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter nicht bestellt oder ein Verteilungsschlüssel nicht anerkannt, errechnet die Stadt den auf die Grundstückseigentümer*in treffenden Gebührenanteil für die Container nach dem Verhältnis der jeweils einer bzw. einem Grundstückseigentümer*in gehörenden Wohn- und Geschäftsraumflächen nebst Nebenräumen in qm zum Gesamtwohn- und Geschäftsraum aller Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer in qm.
- d) Fällt die Müllabsauganlage aus, hat jede*r Grundstückseigentümer*in für die nach Anordnung der Stadt auf ihrem bzw. seinem Grundstück aufgestellten 770 l-Behälter und 1.100 l-Behälter die in Abs. 4 Buchstaben d) und e) vorgesehenen Gebühren pro Abfuhr zu entrichten. Für den Hin- und Rücktransport der 770 l-Behälter und 1.100 l-Behälter durch die Stadt werden die Selbstkosten berechnet.
(11) Für fehlbefüllte Wertstoffbehälter beträgt die Gebühr für:
| a) | 120 Liter-Behälter | 13,70 Euro |
|---|---|---|
| b) | 240 Liter-Behälter | 22,99 Euro |
| c) | 770 Liter-Behälter | 60,24 Euro |
| d) | 1.100 Liter-Behälter | 81,02 Euro |
| e) | 2.500 Liter-Unterflurbehälter | 224,28 Euro |
| f) | 3.000 Liter-Unterflurbehälter | 264,51 Euro |
| g) | 4.000 Liter-Unterflurbehälter | 295,89 Euro |
| h) | 5.000 Liter-Unterflurbehälter | 327,21 Euro |
Werden verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter auf Antrag gereinigt, beträgt die Gebühr:
| a) | für jeden 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter | 24,00 Euro |
|---|---|---|
| b) | für jeden 770 l- und 1.100 l-Behälter | 74,00 Euro |
(12) Für die zweite und für jede weitere beantragte Behälterbestandsveränderung
innerhalb eines Kalenderjahres wird jeweils pro Antrag
für 80 l-, 120l-, 240 l-Behälter 15,09 Euro
für 770l- und 1.100 l-Behälter 30,19 Euro berechnet.
(13) Für Behälter die nicht regelmäßig durch den Abfallwirtschaftsbetrieb
München entleert werden und beispielsweise benutzt werden bei Müllabwurfanlagen
oder zur Befüllung von Containern wird
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter
eine Gebühr von 3,30 Euro
bzw. für 770 l und 1.100 l-Behälter
eine Gebühr von 7,67 Euro
pro angefangenen Monat und Behälter erhoben.
(14) Für die Inanspruchnahme des Vollservices 15plus werden je Behälter und Entfernungsbereich folgende Gebühren erhoben:
| Behältertyp / Entfernung | über 15 – 30 m | über 30 – 80 m | über 80 m – 120 m | |
|---|---|---|---|---|
| a) | 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter | 1,97 Euro | 3,94 Euro | 5,92Euro |
| b) | 770 l- und 1.100 l-Behälter | 3,94 Euro | 7,89 Euro | 11,83 Euro |
(15) Die Gebühr für den Einbau eines Tonnenschlosses (Dreikantschloss)
in einen Behälter einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt 55,00 Euro.
Die Gebühr für den Einbau eines Schwerkraftschlosses in einen Behälter
einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter pro Behälter 136,00 Euro
für 770 l-, und 1.100 l-Behälter pro Behälter 177,00 Euro.
(16) Auf Antrag der bzw. des Gebührenschuldner*in werden 770 l- und 1.100 l-Behälter aus Kunststoff mit einer Zugvorrichtung zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 9 Hausmüllentsorgungssatzung).
Die Gebühr je 770 l- und 1.100 l-Behälter beträgt pro Zugvorrichtung 277,00 Euro.
(17) Werden Behälter bis einschließlich 1.100 Liternur für einen Zeitraum bis zu 4 Monaten aufgestellt (Sonderaufstellung), wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach § 3 Abs. 2 eine Gebühr für die Bereitstellung, den An- und Abtransport und die Behälterreinigung erhoben.
Sie beträgt:
| Behältertyp | Je angefangene 10 Stück | |
|---|---|---|
| a) | 80 l-, 120 l, 240 l-Behälter | 28,74 Euro |
| b) | 770 l- und 1.100 l-Behälter | 80,19 Euro |
(18) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.