(1) Schuldner*in der Gebühren ist die oder der nach der Hausmüllentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümer*in oder an ihrer oder seiner Stelle die oder der anschlusspflichtige wirtschaftliche Eigentümer*in von Bauwerken im Sinne des § 39 der Abgabenordnung. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist an Stelle der Eigentümer*in die oder der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher*in verpflichtet. Ordnet die Stadt nach der Hausmüllentsorgungssatzung aus besonderem Anlass im Einzelfall gegenüber anderen Personen als der Grundstückseigentümer*in den Anschluss des Grundstücks an die Städtische Hausmüllentsorgung und die Benutzung von Behältern an, so sind diese Personen an Stelle der Grundstückseigentümer*in Gebührenschuldner*in. Im Falle der Bereitstellung von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund sind die den Unterflurbehältern jeweils zugeordneten Grundstückseigentümer*innen Gebührenschuldner*innen.
(2) Wohnungs- und Teileigentümer*innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34) sowie Miteigentümer*innen sind für die auf das Grundstück bzw. Bauwerk treffende Gebührenschuld Gesamtschuldner*innen.
Die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Falle in einem Gebührenbescheid einer bzw. einem Gesamtschuldner*in oder der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt werden. Wird eine Wohnungseigentumsgemeinschaft durch eine Wohnungseigentumsverwaltung vertreten, kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Gebührenschuldnerin bestimmt werden. In diesem Falle wird der Gebührenbescheid der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt.
(3) Dürfen mehrere Grundstückseigentümer*innen nach der Hausmüllentsorgungssatzung auf einem gemeinsamen Standplatz Behälter benutzen (§ 5 Abs. 6 der Hausmüllentsorgungssatzung), ist jede*r Grundstückseigentümer*in bezüglich der gesamten Müllgebühren der auf dem gemeinsamen Standplatz aufgestellten Behälter Gesamtschuldner*in. Die gesamte Gebührenforderung wird in diesem Fall in einem Gebührenbescheid der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Abs. 6 Buchstabe b) der Hausmüllentsorgungssatzung) übersandt.
(4) Sind mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Müllabsauganlage im Sinne des § 8 der Hausmüllentsorgungssatzung angeschlossen, ist jede bzw. jeder dieser Eigentümer*innen für sich Gebührenschuldner*in der Stadt; bei Wohnungs- oder Teileigentum an diesen Grundstücken gilt Abs. 2 entsprechend. Die Höhe der auf die oder den einzelne*n Grundstückseigentümer*in treffenden Gebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 10 Buchstaben b) bis d).
(5) Bestellen die in Abs. 4 genannten Grundstückseigentümer*innen entsprechend § 8 der Hausmüllentsorgungssatzung eine gemeinsame Beauftragte bzw. einen gemeinsamen Beauftragten, so ist auch diese bzw. dieser neben jeder bzw. jedem Grundstückseigentümer*in Gebührenschuldner*in der Stadt; der Gebührenbescheid für die in der Sammeleinrichtung der Anlage aufgestellten Container wird der bzw. dem Beauftragten übersandt.
(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.