Für die Benützung der Einrichtung der Städtischen Hausmüllentsorgung sind Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung zu entrichten. Die Benutzung der Wertstoffbehälter (§ 5 Abs. 2 Satz 4 der Hausmüllentsorgungssatzung) ist gebührenfrei; dies gilt nicht für die Fälle des § 3 Abs. 5 Sätze 3 ff..