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Zitierfest

MucHMGebS · Hausmüllentsorgungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucHMGebS – Fälligkeit der Gebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Die Müllentsorgungsgebühren werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann im Vorjahr ergehen. Die Müllabfuhrgebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, es sei denn, im Bescheid werden andere Termine genannt. Auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners können die Müllentsorgungsgebühren abweichend von Satz 1 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.

(2) Handelt es sich um das erstmalige Entstehen einer Gebührenschuld, hat die bzw. der Gebührenschuldner*in die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

(3) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheids entrichtet worden sind, kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(4) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(5) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 9, Abs. 10 Buchstabe d), Abs. 11, 12 bis 17 werden die Gebühren durch gesonderten Bescheid festgesetzt; sie sind innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 3 Abs. 11 Satz 2, Abs. 14 bis Abs. 17 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

(6) Die Gebühren für Kunststoff-Müllsäcke (§ 3 Abs. 8) sind Bargebühren, die mit dem Erwerb der Säcke fällig werden.

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