(1) Der Heimatpfleger ist zu gewissenhafter Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet.
(2) Die Dienststellen und der Heimatpfleger sind zu gegenseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Heimatpfleger hat die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekanntgewordenen amtlichen Angelegenheiten geheimzuhalten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder vom Stadtrat beschlossen ist. Diese Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit als Heimatpfleger. Im Übrigen gilt Art. 20 GO.