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Zitierfest

MucHeimatpflegerS · Heimatpflegersatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucHeimatpflegerS – Stellung und Berufung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2021.

(1) Das Amt des Heimatpflegers ist ein gemeindliches Ehrenamt. Als Heimatpfleger soll nur eine Persönlichkeit berufen werden, die fachlich für diese Tätigkeit besonders geeignet ist.

Im Übrigen gilt Art. 19 GO.

(2) Die Vollversammlung des Stadtrates beruft den Heimatpfleger durch Beschluss. Er erhält hierüber eine Urkunde. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Mehrfache Berufung ist zulässig.

(3) Als Entschädigung wird dem Heimatpfleger und seinen Stellvertretern insgesamt monatlich ein Pauschalbetrag von 2.000 Euro gewährt. Der Betrag ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus an den Heimatpfleger auszuzahlen.

Der Heimatpfleger bestimmt die anteilige Entschädigung aus dem Pauschalbetrag für die Stellvertreter entsprechend deren Vertretungsaufwand.

(4) Die Abberufung sowie die Niederlegung des Amtes (Art. 19 Abs. 4 GO) ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

(5) In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 GO entsprechend. Gutachterliche Tätigkeit im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO ist auch das Erstellen von Dokumentationen, die der Vorbereitung, der Begründung oder der Begleitung von Bauvorhaben dienen.

Die Vollversammlung des Stadtrates beruft durch Beschluss einen oder mehrere Stellvertreter, die in Fällen der Abwesenheit und persönlichen Beteiligung des Heimatpflegers (Art. 49 GO) diesen vertreten. Für sie gelten insoweit §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 3 dieser Satzung.

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