(1) Die Heimatpflege will das, was für Gegenwart und Zukunft Wert haben kann, erhalten. Sie will in der Vergangenheit geschaffene Werte von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer und volkskundlicher Bedeutung bewahrt und gepflegt wissen und in dieser Richtung wirken. Sie strebt an, dass Neuschöpfungen sich dem Vorhandenen gut einfügen.
Die Heimatpflege soll dazu beitragen, verderbliche Entwicklungen und aufgetretene Schäden und Schadenseinflüsse in der Umwelt zu verhindern und zu beseitigen und dabei mitwirken, dass die Heimatqualität wieder wächst.
(2) Der Heimatpfleger steht dem Stadtrat und den Verwaltungsdienststellen bei der Durchführung dieser Aufgaben beratend, gutachtlich und unterstützend zur Seite. Auf Verlangen des Stadtrates, eines seiner Ausschüsse oder einer Kommission vertritt der Heimatpfleger seine Stellungnahme vor den einzelnen Gremien persönlich.
(3) Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung setzt den Heimatpfleger von sämtlichen Vorgängen, welche den Abbruch oder die Veränderung von Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung zum Gegenstand haben, rechtzeitig in Kenntnis. Ferner ist der Heimatpfleger im Baugenehmigungsverfahren und im Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange bei allen Vorhaben, die für das Stadtbild und dessen Funktion wesentlich sein können, einzuschalten.
(4) Sämtliche andere Dienststellen unterrichten den Heimatpfleger rechtzeitig über alle Vorgänge, die die Heimatpflege berühren, so dass sich dieser, falls notwendig, einschalten kann.
(5) Der Heimatpfleger ist Mitglied der Kommission für Stadtgestaltung.