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Zitierfest

MucHeimatpflegerS · Heimatpflegersatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHeimatpflegerS – In-Kraft-Treten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2021.

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Bis zur Berufung eines Heimatpflegers nach den Vorschriften dieser Satzung, die spätestens einen Monat nach In-Kraft-Treten zu erfolgen hat, übt der derzeitige Kreisheimatpfleger dieses Amt aus.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucHeimatpflegerS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucHeimatpflegerS? Zitiere den Wortlaut.“

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