(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Bis zur Berufung eines Heimatpflegers nach den Vorschriften dieser Satzung, die spätestens einen Monat nach In-Kraft-Treten zu erfolgen hat, übt der derzeitige Kreisheimatpfleger dieses Amt aus.