(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Heilpädagogische Tagesstätte regelmäßig besucht. Im Verhinderungsfall ist die Heilpädagogische Tagesstätte unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kinder pünktlich zur Heilpädagogischen Tagesstätte kommen, soweit die Heilpädagogische Tagesstätte nicht unmittelbar von der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße aus aufgesucht wird.
(3) Erkrankt ein Kind, ist ihm der Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte erst wieder nach voller Genesung gestattet. Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i.V.m. § 45 Bundesseuchengesetz leidet oder wenn in der Wohngemeinschaft des Kindes eine meldepflichtige Krankheit dieser Art aufgetreten ist, darf es die Heilpädagogische Tagesstätte so lange nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In allen diesen Fällen ist die Heilpädagogische Tagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Tagesstätte nicht betreten.