(1) In die Heilpädagogische Tagesstätte können nur Kinder aufgenommen werden, denen vom zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch oder gemäß Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes Eingliederungshilfe gewährt wird. Die Kinder scheiden aus der Heilpädagogische Tagesstätte aus, wenn keine Eingliederungshilfe für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte mehr geleistet wird.
(2) Sind in der jeweiligen Gruppe nicht genügend freie Plätze verfügbar, erfolgt eine Auswahl in der Reihenfolge der folgenden Rangstufen:
- 1. Kinder, die die jeweils der Gruppe zugeordnete Klasse der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße besuchen;
- 2. Kinder, die andere Klassen der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße besuchen;
- 3. Kinder, die in München wohnen und eine andere Schule besuchen;
- 4. sonstige Kinder.
(3) Sind nicht für alle Kinder, die der gleichen Rangstufe angehören, in der jeweiligen Gruppe genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach dem Maß der Behinderung, der sozialen Situation und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der heilpädagogischen Betreuung getroffen.
(4) Die Auswahl trifft der Leiter/die Leiterin der Heilpädagogische Tagesstätte unter Hinzuziehung eines Psychologen/einer Psychologin.