(1) Die An- und Abmeldung erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. Pflegepersonen oder Heimerzieher, die nach den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind (Pflegeeltern).
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens soll ein Aufnahmegespräch zwischen den Erziehungsberechtigten bzw. Pflegeeltern und der Leitung der Tagesstätte unter Hinzuziehung des Psychologen geführt werden.
(2) Die Erziehungsberechtigten bzw. Pflegeeltern sind verpflichtet, bei der Anmeldung oder im Aufnahmegespräche Angaben zur Person zu machen bzw. anamnestische Vorinformationen zu erteilen, soweit diese für die heilpädagogische Arbeit mit dem Kind erforderlich sind.