(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Altgeräte) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) sind die in der Anlage 1 zum ElektroG in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Geräte, die als Abfall anfallen. Sie werden von der Stadt entsorgt, soweit sie bei privaten Haushalten im Gebiet der Landeshauptstadt München angefallen sind. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(2) Besitzer*innen von Altgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Annahmestellen für Altgeräte in haushaltsüblicher Menge sind die Wertstoffhöfe der Stadt; Annahmestelle für Nachtspeicheröfen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) ist der Entsorgungspark Freimann (vgl. § 3 Abs. 3); Annahmestelle für Photovoltaik-Module sind die Wertstoffhöfe plus.
Annahmestellen und Annahmemodalitäten für Altgeräte von Vertreibern, welche die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen können, werden von der Stadt rechtzeitig benannt. Bei der Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sind Anlieferungsort und Anlieferzeit rechtzeitig mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München abzustimmen.
§ 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Nähere regeln die jeweiligen Benutzungsordnungen der Annahmestellen.
(4) Altgeräte können auch über den Hausratsperrmüll-Abfuhrdienst der Stadt abgeholt werden. Sie sind von anderen Abfällen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. § 7 gilt entsprechend.