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Zitierfest

MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

§ 7 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Hausratsperrmüll – Abfuhrdienst der Stadt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Bringt die bzw. der Besitzer*in von Hausratsperrmüll diesen nicht selbst zu den Annahmestellen, so lässt sie oder er stattdessen den Hausratsperrmüll vom Abfuhrdienst der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit abfahren und beseitigen. Für Sanierungen, sowie für größere Entrümpelungsmaßnahmen in Wohnanlagen ist der städtische Containerdienst zu beauftragen, soweit die Zufahrt und die Containeraufstellung auf einem zugelassenen und geeigneten Standplatz möglich ist. Ausgenommen vom Abfuhrdienst sind sämtliche Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis g). Die Gebühren bemessen sich nach § 3 Abs. 1 der Hausratsperrmüllgebührensatzung.

(2) Der Abfuhrdienst wird entweder auf fernmündliche oder schriftliche Bestellung (Brief, Fax, Bestellkarte) sowie Bestellung per Internet tätig, dabei sind Art und Menge des Abfalls anzugeben. Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt festgesetzt.

Die bzw. der Besitzer*in wird über den genauen Zeitpunkt der Abfuhr rechtzeitig verständigt.

(3) Gegen eine gesonderte Gebühr ist auch eine Abholung zu einem zwischen der oder dem Besitzer*in und der Stadt abgestimmten, zeitnahen Termin möglich (Expressabfuhr).

(4) Der Hausratsperrmüll wird auf Wunsch auch aus Wohnungen abgeholt. Nicht ausgeführt werden hierbei Demontagearbeiten, insbesondere müssen abzuholende Elektrogeräte wie Waschmaschinen und Herde getrennt von Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen unmittelbar zur Abholung bereitstehen. Soweit die oder der Hausratsperrmüllbesitzer*in den Hausratsperrmüll selbst auf öffentlichem Grund bereitstellt, darf dies nur am Abfuhrtag geschehen; dabei darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dürfen Fahrzeuge und Fußgänger*innen durch das Hinausstellen des Hausratsperrmülls nicht behindert oder gefährdet werden. Auch bei der Bereitstellung von Hausratsperrmüll auf Privatgrund ist eine geordnete Abholung von der oder dem Auftraggeber*in sicherzustellen.

(5) Die Stadt kann die Abfuhr von Hausratsperrmüll aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit sowie zum Schutz des Abfuhrpersonals von Auflagen abhängig machen. Insbesondere kann sie eine vorherige Desinfektion und Entwesung des Hausratsperrmülls oder die Entrußung und Trockenlegung von Öfen (d. h. sämtliche Flüssigkeiten müssen entfernt sein) verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Abfuhr verweigern.

Das Abfuhrpersonal kann die Mitnahme von Gegenständen aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verweigern.

(6) Auf Antrag können Hausverwaltungen ab einer Stückzahl von 20 Christbäumen diese vom Abfuhrdienst der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf einem für die Sammelfahrzeuge der Stadt frei zugänglichen Platz in ihrer Wohnanlage abholen lassen. Im Übrigen gelten Abs. 1 Satz 4, die Abs. 2 und 3 und Abs. 5 Satz 4.

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