(1) Für die Benutzung der Annahmestellen gilt Folgendes:
- a) Die Abfallstoffe im Sinne dieser Satzung sind dem städtischen Personal zu übergeben und nach deren Anweisung in die Annahmestelle bzw. in die dort aufgestellten Behältnisse zu bringen. Im Übrigen hat die bzw. der Benutzer*in der Annahmestelle jeglichen Anordnungen des städtischen Personals in Bezug auf die Benutzung der Annahmestelle Folge zu leisten. Hält sich die bzw. der Benutzer*in der Annahmestelle nicht an die Anweisungen des Personals, kann sie oder er von der Annahmestelle verwiesen werden bzw. kann die Stadt von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.
- b) Es ist jeder Person verboten:
(aa) Abfälle aller Art über die Umzäunung der Annahmestellen zu werfen;
(bb) Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der mobilen Annahmestellen abzulagern;
(cc) unbefugt in die Annahmestellen einzudringen;
(dd) unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Annahmestellen an sich zu nehmen.
- c) Im Falle des § 3 Abs. 4 findet bei Anlieferung von Hausratsperrmüll, Holz Bauschutt und Problemabfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 eine Verwiegung statt; die entsprechenden Gebühren ergeben sich aus der Hausratsperrmüllgebührensatzung. Bei Überschreitung der haushaltsüblichen Mengen des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist eine Teilabladung dieser Abfälle nicht möglich; vielmehr muss die gesamte Abfallmenge verwogen werden. Ob eine Verwiegung erfolgt oder nicht, wird durch das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch Inaugenscheinnahme und Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der Anordnung des Wertstoffhofpersonals auf die Waage zu fahren ist Folge zu leisten. Ist die Waage an den Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar, ist das Wertstoffhofpersonal berechtigt, die Anliefermenge zu schätzen; diese Schätzung dient als Grundlage einer Gebührenerhebung. Das Nähere regelt eine innerstädtische Verwaltungsanordnung.
(2) An die Annahmestellen dürfen nur aus dem Stadtgebiet stammender Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemmüll angeliefert werden. Die Gesamtmenge des angelieferten Hausratsperrmülls, der Wertstoffe und des Problemmülls darf 2 m³ täglich nicht überschreiten; § 3 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Alttextilien.
(3) Ist eine Annahmestelle nicht in der Lage, Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemabfälle entgegenzunehmen, so können die Anlieferer von der Stadt an eine andere Annahmestelle verwiesen werden.
(4) Die Personengruppen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 sind verpflichtet für die Benutzung der Wertstoffhöfe eine Anlieferberechtigung vorzulegen. Die Anlieferberechtigung kann im Vorfeld beim Abfallwirtschaftsbetrieb München beantragt werden. Die hierfür erforderlichen Auskünfte sind vollständig und wahrheitsgemäß zu erbringen.