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Zitierfest

MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

§ 5 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Pflichten der Wertstoff- und Problemmüllanlieferer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Die Anlieferer von Wertstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, die Wertstofffraktionen sortenrein getrennt und unverschmutzt anzuliefern.

(2) Die Anlieferer von Problemmüll im Sinne von § 2 Abs. 3 sind verpflichtet:

  • a) den Problemmüll in unvermischtem Zustand abzugeben;
  • b) die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 durch Bekanntmachung auf der Internetseite bzw. in § 3

Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Mengen nicht zu überschreiten;

  • c) Kleinbatterien nach Sorten getrennt abzugeben.

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„Was regelt § 5 MucHausratsperrmuellProblemmuellS? Zitiere den Wortlaut.“

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