(1) Die Anlieferer von Wertstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, die Wertstofffraktionen sortenrein getrennt und unverschmutzt anzuliefern.
(2) Die Anlieferer von Problemmüll im Sinne von § 2 Abs. 3 sind verpflichtet:
- a) den Problemmüll in unvermischtem Zustand abzugeben;
- b) die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 durch Bekanntmachung auf der Internetseite bzw. in § 3
Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Mengen nicht zu überschreiten;
- c) Kleinbatterien nach Sorten getrennt abzugeben.