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Zitierfest

MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

§ 4 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Benutzungszwang; Pflichten der Anlieferer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Die Hausratsperrmüllbesitzer*innen haben den Hausratsperrmüll selbst zu den Annahmestellen zu bringen oder den Abfuhrdienst der Stadt (§ 7) in Anspruch zu nehmen; sie unterliegen insoweit dem Benutzungszwang.

(2) Folgende Personengruppen sind zur Benutzung der Annahmestellen gegen Vorlage einfacher Nachweise zugelassen:

  • 1. Privatpersonen, die Abfälle aus nachweislich an die städtische Hausmüllentsorgung angeschlossenen Privathaushalten entsorgen möchten;
  • 2. Münchner Gewerbebetriebe, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind und nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, im gleichen Umfang (Art und Menge der Abfälle) wie die Münchner Privathaushaltungen.

Folgende Personengruppen sind zur Benutzung nur an den in der Anlieferberechtigung (siehe hierzu § 6 Abs. 4) bezeichneten Annahmestellen und im darin genannten Umfang zugelassen:

  • 1. von den Hausverwaltungen benannte vor Ort ansässige Hausmeister;
  • 2. externe Hausmeisterdienste (sog. fliegende Hausmeister);
  • 3. nachweislich gemeinnützige Einrichtungen für die Abfälle aus der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeit.

Folgende Personengruppen sind, sofern sie einen Nachweis (z.B. Kundenauftrag, Auftragsbestätigung, Lieferschein) erbringen, dass die Abfälle aus Münchner Privathaushalten stammen, nur an den Wochentagen Dienstag bis Donnerstag und nur zur Benutzung der Wertstoffhöfe plus zugelassen:

  • 1. Münchner Transport- und Entrümpelungsunternehmen;
  • 2. Münchner Handwerksbetriebe für die Anlieferung von Hausratsperrmüll und Wertstoffen aus gewerblicher Tätigkeit.

(3) Bei den städtischen Annahmestellen dürfen Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemmüll nur in Mengen bis 2 m³ pro Tag angeliefert werden; die Mengenbegrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Anlieferung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien wird auf 100 l begrenzt. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Alttextilien. Ist eine der Annahmestellen zur Entgegennahme des Hausratsperrmülls nicht in der Lage, können die Anlieferer an eine andere Annahmestelle verwiesen werden. Bei Überschreitung der für die einzelnen Abfallfraktionen jeweils festgelegten Anliefermengen ist auch eine Teilabladung der betreffenden Abfallfraktion nicht möglich. Aus abwicklungstechnischen Gründen kann im Einzelfall auch die Entladung anderer Abfallfraktionen untersagt werden.

(4) Asbestzementprodukte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e) und Mineralfaserabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) sind sortenrein, bei Mengen bis 150 kg in staubdichter und reißfester Folienverpackung oder in Big Bags und bei Mengen über 150 kg in Big Bags staubdicht zu übergeben. Bauschutt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe h) ist in unvermischtem Zustand abzugeben.

(5) Asbesthaltige Nachtspeicheröfen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) sind unzerlegt nur von Fachfirmen in Folie verpackt nach TRGS 519 zu übergeben.

(6) Den Hausratsperrmüllbesitzer*innen ist verboten, den Hausratsperrmüll unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern; den Besitzer*innen ist auch verboten, ihn auf Grundstücken, auch in der freien Natur, abzuladen oder ihn in Gewässer zu verbringen.

Den Hausratsperrmüllbesitzer*innen ist ferner verboten, dem Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Beseitigung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 4 nicht von der städtischen Hausratsperrmüllentsorgung erfasst werden; insbesondere darf dem Hausratsperrmüll kein Hausmüll und kein Problemmüll beigegeben werden.

(7) Die Stadt kann die Entgegennahme von Hausratsperrmüll, z. B. aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit, Gesundheit, geordneten Entsorgung oder zum Schutz des auf den Annahmestellen anwesenden Personals, von Auflagen abhängig machen. Insbesondere kann sie eine vorherige Desinfektion und Entwesung des Hausratsperrmülls oder die Entrußung und Trockenlegung von Öfen oder die Zerkleinerung des Hausratsperrmülls verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Entgegennahme verweigern.

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