Auf Verlangen der Stadt haben sich die Anlieferer an allen Annahmestellen auszuweisen und alle Auskünfte zu erteilen, die für eine geordnete Entsorgung der Stoffe erforderlich sind (z. B. Auskunft über Herkunft, Menge, Zusammensetzung der angelieferten Stoffe).
MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)
§ 9 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Auskunftspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.
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„Was regelt § 9 MucHausratsperrmuellProblemmuellS? Zitiere den Wortlaut.“