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Zitierfest

MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

§ 2 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Hausratsperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Abfälle von den in § 4 Abs. 2 genannten Personengruppen, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80 l Mülltonne übersteigen oder wegen ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit diese beschädigen oder das Entleeren erschweren können (z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Kühlschränke, Fernseher, Fahrräder, Christbäume). Als Hausratsperrmüll im Sinne dieser Satzung gelten auch folgende pro Tag angelieferten Abfälle von den in § 4 Abs. 2 genannten Personengruppen:

  • a) Haushaltsbauschutt (Gemisch aus unterschiedlichen, mineralischen Materialien, geringfügig asbestbelastet, aus privaten Haushaltungen und haushaltsähnlichen Anfallstellen bis maximal 1 m³ an den Wertstoffhöfen plus; Einzelteile mit einer Kantenlänge von max. 50 cm);
  • b) -
  • c) Mineralfaserabfälle bis zu 70 l;
  • d) unzerlegte Nachtspeicheröfen;
  • e) Kleinteile (nicht zerkleinert) von Asbestzementprodukten (z. B. Blumenkästen, Fassadenplatten); die Anliefermenge ist begrenzt auf zwei Einzelteile mit einer Kantenlänge von max. 70 cm;
  • f) Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des § 8;
  • g) Gipskartonplatten und Porenbetonstein bis zu 0,1 m³; an den Wertstoffhöfen plus bis zu 1 m³.

(2) Wertstoffe im Sinn dieser Satzung sind Abfälle, die durch eine Wiederverwertung in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden können, insbesondere Kunststoffe (ausgenommen kleinteilige Verpackungskunststoffe), Papierabfälle, Metalle und Alttextilien. Ebenso gelten als Wertstoffe Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung bis zu einer täglichen Anlieferungsmenge von 1 m³. Die Stadt legt im Einzelnen durch Bekanntmachung auf der Internetseite fest, welche Wertstofffraktionen im Rahmen der städtischen Wertstoffentsorgung angenommen werden.

(3) Problemabfälle im Sinne dieser Satzung sind getrennt erfasste, schadstoffhaltige Abfälle aus Haushalten und haushaltsüblichen Kleinmengen (25 kg/Tag bzw. 500 kg/Jahr) vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit Abfällen aus Haushalten entsorgt werden können (z. B. flüssige Farben und Lacke, Chemikalien, Batterien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Spraydosen mit FCKW gefüllt, nicht jedoch Altöle).

Als Problemabfall im Sinne des Satzes 1 gelten auch unvermischte HBCDD-haltige Dämmmaterialien bis 2 m³.

Die Stadt legt durch Bekanntmachung auf der Internetseite fest, welche Gegenstände und Stoffe als Problemmüll gelten und welche Mengen im Rahmen der städtischen Problemmüllentsorgung angenommen werden.

(4) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:

  • a) Gewerbe- und Bauabfälle im Sinne der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung mit Ausnahme der in Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung.
  • b) Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung mit Ausnahme einer täglichen Anlieferungsmenge bis zu 1 m³ (§ 2 Abs. 2).
  • c) Hausmüll im Sinne der Hausmüllentsorgungssatzung mit Ausnahme von Abfällen der Wertstofffraktionen Papier, Glas, Metall und Kunststoff, vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 3.

(5) Besitzer*in von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll im Sinne dieser Satzung ist die oder der Eigentümer*in. Besitzer*in sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über diese Abfälle haben.

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