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MucHausratsperrmuellProblemmuellS · Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

§ 1 MucHausratsperrmuellProblemmuellS – Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Hausratsperrmüll-Entsorgung (nachfolgend “städtischen Hausratsperrmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Benutzungszwang. Sie hat die Aufgabe, den im Stadtgebiet anfallenden Hausratsperrmüll in ihren Annahmestellen oder an ihrem Sperrmüllabfuhrfahrzeug entgegenzunehmen und ihn der Verwertung oder Beseitigung entsprechend den Bestimmungen des KrWG zuzuführen.

(2) Die von der Landeshauptstadt München betriebene Wertstoffentsorgung (nachfolgend „städtische Wertstoffentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet anfallenden Wertstoffe der Verwertung oder Beseitigung entsprechend den Bestimmungen des KrWG zuzuführen.

(3) Die von der Landeshauptstadt München betriebene Problemmüllentsorgung (nachfolgend „städtische Problemmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, den im Stadtgebiet anfallenden Problemmüll der Verwertung oder Beseitigung entsprechend den Bestimmungen des KrWG zuzuführen.

(4) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die städtische Hausratsperrmüllentsorgung sowie städtische Wertstoff- und Problemmüllentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(5) Diese Satzung regelt auch die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Privathaushalten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

(6) Von dieser Satzung unberührt bleibt das Recht, Altstoffe im Rahmen der Gesetze der Wiederverwertung, gegebenenfalls durch einen für die Aufbereitung dieser Abfälle ausgestatteten Betrieb, zuzuführen.

(7) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.

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