Die bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer*in hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
MucHausratsperrmuellgebuehrenS · Hausratsperrmüllgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucHausratsperrmuellgebuehrenS – Auskunftspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucHausratsperrmuellgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 MucHausratsperrmuellgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“