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Zitierfest

MucHausratsperrmuellgebuehrenS · Hausratsperrmüllgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHausratsperrmuellgebuehrenS – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Die Gebührenschuld für die in § 3 Abs. 1 geregelten Abfuhrgebühren entsteht mit der Abfuhr des Hausratsperrmülls bzw. mit Eintreffen des Fahrzeugs am Abholort; die Standgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 entstehen mit der Aufstellung der Container. Die Gebührenschuld bei der Abgabe von Hausratsperrmüll an den Wertstoffhöfen plus entsteht mit der Abgabe. Die bzw. der Besitzer*in des Hausratsperrmülls erhält von der Stadt einen Gebührenbescheid übermittelt.

(2) Die Gebühren nach § 3 Abs. 1 werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Sollte im Fall des § 3 Abs. 3 ein Gebührenbescheid ergehen, so werden die Gebühren innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) In den Fällen des § 3 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Banderolen. Die Gebühr für Banderolen und Müllsäcke kann mit der EC-Karte direkt am Wertstoffhof bezahlt werden.

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