(1) Für die Inanspruchnahme des städtischen Hausratsperrmüll-Abfuhrdienstes sind folgende Gebühren zu entrichten:
| Eine Anfahrtspauschale diese wird auch erhoben, wenn zum vereinbarten Termin kein Hausratsperrmüll zur Abholung bereitgestellt ist | 50,00 Euro |
|---|---|
| Eine Leistungsgebühr pro angefangenem m³ | 20,00 Euro |
| Zusätzliche Expressgebühr bei Expressabfuhr | 55,00 Euro |
| Entsorgung der Container (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung) zzgl. eines Transportzuschlages | 177,06 Euro/t 226,53 Euro/ pro Fuhre |
Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:
| Containerart | Tagessatz |
|---|---|
| Absetzcontainer | 1,80 Euro |
| Abrollcontainer | 2,55 Euro |
| Preßcontainer < 12 m³ | 10,90 Euro |
| Preßcontainer > 12 m³ | 17,10 Euro |
(2) Die Abgabe von Hausratsperrmüll (mit Ausnahme von Haushaltsbauschutt) im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung bei den Annahmestellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist bis zu den Mengenbegrenzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung gebührenfrei. Dies gilt nicht für die Abgabe von Hausratsperrmüll, Holz, Bauschutt und Gartenabfällen an den Wertstoffhöfen plus durch Transport- und Entrümpelungsunternehmen sowie Handwerksbetriebe.
(3) Für die Abgabe von Hausratsperrmüll und Holz an den Wertstoffhöfen plus
im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 177,06 Euro pro t
berechnet.
Für die Abgabe von Gartenabfällen im Sinne von § 3 Abs. 3
Buchstabe c) Gartenabfallentsorgungssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 81,12 Euro pro t
berechnet.
Für die Abgabe von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien im Sinne des § 3
Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung
wird ab 110 l eine Gebühr von 100,00 Euro
erhoben.
Für die Abgabe von Haushaltsbauschutt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe a) der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung
wird eine Gebühr von 245,82 Euro pro t
erhoben.
Das Müllgewicht wird grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr
benutzten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird
im Falle des Satzes 1 eine Pauschalgebühr von 26,00 Euro
im Falle des Satzes 2 eine Pauschalgebühr von 15,00 Euro
Im Falle des Satzes 4 für eine Menge von bis zu 100 kg, pro 10 kg
(entspricht Inhalt eines handelsüblichen Eimers) eine Pauschalgebühr von 2,46 Euro
bzw. bei einer Menge bis zu 200 kg (entspricht mehr als 10 handelsüblichen Eimern) 36,87 Euro
erhoben.
Die Anlieferung von Altgeräten im Sinne des § 8 Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist hingegen gebührenfrei.
(4) In Ausnahmefällen kann an den Wertstoffhöfen eine Banderole
gegen eine Gebühr von 9,00 Euro
erworben werden, mit der ein Sackvolumen von maximal 70 l Restmüll an den
Wertstoffhöfen abgegeben werden kann.
(5) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde
liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in
der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.