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MucHausratsperrmuellgebuehrenS · Hausratsperrmüllgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucHausratsperrmuellgebuehrenS – Höhe der Gebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.

(1) Für die Inanspruchnahme des städtischen Hausratsperrmüll-Abfuhrdienstes sind folgende Gebühren zu entrichten:

Eine Anfahrtspauschale diese wird auch erhoben, wenn zum vereinbarten Termin kein Hausratsperrmüll zur Abholung bereitgestellt ist50,00 Euro
Eine Leistungsgebühr pro angefangenem m³20,00 Euro
Zusätzliche Expressgebühr bei Expressabfuhr55,00 Euro
Entsorgung der Container (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung) zzgl. eines Transportzuschlages177,06 Euro/t 226,53 Euro/ pro Fuhre

Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:

ContainerartTagessatz
Absetzcontainer1,80 Euro
Abrollcontainer2,55 Euro
Preßcontainer < 12 m³10,90 Euro
Preßcontainer > 12 m³17,10 Euro

(2) Die Abgabe von Hausratsperrmüll (mit Ausnahme von Haushaltsbauschutt) im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung bei den Annahmestellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist bis zu den Mengenbegrenzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung gebührenfrei. Dies gilt nicht für die Abgabe von Hausratsperrmüll, Holz, Bauschutt und Gartenabfällen an den Wertstoffhöfen plus durch Transport- und Entrümpelungsunternehmen sowie Handwerksbetriebe.

(3) Für die Abgabe von Hausratsperrmüll und Holz an den Wertstoffhöfen plus

im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und

Problemmüllsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 177,06 Euro pro t

berechnet.

Für die Abgabe von Gartenabfällen im Sinne von § 3 Abs. 3

Buchstabe c) Gartenabfallentsorgungssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 81,12 Euro pro t

berechnet.

Für die Abgabe von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien im Sinne des § 3

Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung

wird ab 110 l eine Gebühr von 100,00 Euro

erhoben.

Für die Abgabe von Haushaltsbauschutt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2

Buchstabe a) der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung

wird eine Gebühr von 245,82 Euro pro t

erhoben.

Das Müllgewicht wird grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr

benutzten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.

Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird

im Falle des Satzes 1 eine Pauschalgebühr von 26,00 Euro

im Falle des Satzes 2 eine Pauschalgebühr von 15,00 Euro

Im Falle des Satzes 4 für eine Menge von bis zu 100 kg, pro 10 kg

(entspricht Inhalt eines handelsüblichen Eimers) eine Pauschalgebühr von 2,46 Euro

bzw. bei einer Menge bis zu 200 kg (entspricht mehr als 10 handelsüblichen Eimern) 36,87 Euro

erhoben.

Die Anlieferung von Altgeräten im Sinne des § 8 Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist hingegen gebührenfrei.

(4) In Ausnahmefällen kann an den Wertstoffhöfen eine Banderole

gegen eine Gebühr von 9,00 Euro

erworben werden, mit der ein Sackvolumen von maximal 70 l Restmüll an den

Wertstoffhöfen abgegeben werden kann.

(5) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde

liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in

der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.

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