Schuldner*in der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist die bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer*in im Sinne des § 2 Abs. 5 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung.
MucHausratsperrmuellgebuehrenS · Hausratsperrmüllgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucHausratsperrmuellgebuehrenS – Gebührenschuldner*in
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucHausratsperrmuellgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucHausratsperrmuellgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“