(1) Es besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich des in Art. 238 § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB festgelegten Datenumfangs (Erhebungsmerkmale nach § 2 dieser Satzung). Darüber hinaus handelt es sich um freiwillige Angaben.
(2) Ordnungswidrig nach Art. 238 § 4 EGBGB handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 238 § 2 Absatz 1 oder 2 EGBGB, jeweils auch in Verbindung mit Art. 238 § 2 Absatz 3 EGBGB, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.