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MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel · Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer repräsentativen Erhebung zur Erstellung eines aktuellen Mietspiegels für München

§ 6 MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel – Durchführung der Erhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.01.2026.

(1) Die Durchführung des qualifizierten Mietspiegels als Kommunalstatistik erfolgt durch das Statistische Amt der Landeshauptstadt München. Ergänzend können ferner Dritte mit bestimmten, festzulegenden, statistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Statistik als Auftragnehmer beauftragt werden.

(2) Die Vergabestelle der Landeshauptstadt München hat unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes den im Wege der durchgeführten, europaweiten Ausschreibung ermittelten Auftragnehmer, die Firma Kantar GmbH mit der Durchführung der Erhebung beauftragt. Der Auftragnehmer führt die Erhebung unter Beachtung der Grundsätze des Bayerischen Datenschutzgesetzes, der EU-DSGVO, sowie des Bayerischen Statistikgesetzes durch. Mit dem Auftragnehmer wurde eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abgeschlossen.

(3) Der Auftragnehmer hat der Landeshauptstadt München vor Aufnahme der Datenverarbeitung sämtliche Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an der Ausführung des Auftrages beteiligt werden, namentlich zu melden.

(4) Sofern es sich bei Personen im Sinne von Absatz 3 nicht um Amtsträger*innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind diese vor der Verarbeitung dieser Daten, bzw. vor Kenntniserlangung von diesen Daten nach § 1 Verpflichtungsgesetz besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern diese nicht ausschließlich Aufgaben als Erhebungsbeauftragte im Sinne von Art. 14 BayStatG ausführen. Sofern Personen im Sinne von Absatz 3 ausschließlich Aufgaben als Erhebungsbeauftragte im Sinne von Art. 14 BayStatG ausführen, genügt eine Belehrung und Verpflichtung dieser Personen nach Art. 14 Abs. 3 BayStatG.

(5) Absatz 3 und Absatz 4 finden auf Personen, die auf Seiten etwaiger Unterauftragnehmer*innen an der Ausführung des Auftrages beteiligt sind, entsprechende Anwendung.

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