(1) Die Dienstbezüge der weiteren berufsmäßigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister werden gemäß dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der jeweils gültigen Fassung durch Beschluss der Stadtratsvollversammlung zu Beginn der Amtszeit festgelegt. Die Dienstbezüge der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und der berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte ergeben sich aus den Regelungen des KWBG in der jeweils gültigen Fassung
(2) Die berufsmäßigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die berufsmäßigen Stadträtinnen und Stadträte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung. Sie wird zu Beginn der Amtszeit durch Beschluss der Stadtratsvollversammlung festgesetzt.