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Zitierfest

MucHauptS · Hauptsatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHauptS – Entschädigungen für ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.

(1) Die ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte erhalten jeweils am Ersten eines jeden Monats, im Voraus eine Entschädigung von 3.307,00 Euro. Die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen erhalten eine Entschädigung von 6.461,00 Euro. Die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten 4.882,00 Euro mit der Maßgabe, dass pro Fraktion eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender und ab 15 Mitgliedern einer Fraktion zwei stellvertretende Vorsitzende benannt werden können. Die erhöhte Entschädigung kann unter mehreren Personen aufgeteilt werden. Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) auch für die nach den Sätzen 1 bis 3 festgesetzten Entschädigungen.

Der Stadtrat kann durch Beschluss auf die jeweils anstehende Erhöhung nach Satz 5 und alle weiteren in dieser Satzung vorgesehenen Dynamisierungen verzichten.

Die Grundaufwandsentschädigung nach den Sätzen 1 – 3 beinhaltet eine durch die Wahrnehmung des ehrenamtlichen Stadtratsmandats durch das Stadtratsmitglied notwendige Anschaffung einer für das Gebiet des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MVV) oder darüber hinaus benötigten Zeitkarte (z.B. Deutschlandticket) als pauschale Vergütung für entstandene Reisekosten.

Ist ein Stadtratsmitglied an der Wahrnehmung seiner Aufgaben länger als drei Monate verhindert, so wird die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 6 ab dem vierten Monat zur Hälfte gewährt.

(2) Beruflich selbstständig tätige ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte erhalten für die Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse des Stadtrats und der von der Stadt gebildeten Kommissionen, in denen sie Sitz und Stimme haben, eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 48,17 Euro je volle Stunde Sitzungsdauer.

Sitzungszeiten werden minutengenau abgerechnet. Wegezeiten werden auf der Grundlage von typischen, vom ehrenamtlichen Stadtratsmitglied zu benennenden Wegeverbindungen minutengenau abgerechnet.

Die Entschädigung wird generell entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 dynamisiert.

§ 4 Abs. 1 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.

Die gleiche Regelung gilt für die Teilnahme an den Sitzungen

  • 1. einer Stadtratsfraktion (einschließlich der Fraktionsausschüsse und des Fraktionsvorstandes sowie für jährlich maximal zwei stattfindende Klausurtagungen von jeweils bis zu drei Tagen einschließlich der An- und Abfahrtszeiten),
  • 2. einer Ausschussgemeinschaft oder sonstigen Gruppierung, die mindestens zwei Mitglieder hat,
  • 3. der Vollversammlung und den Ausschüssen des Bayerischen Städtetages und des Deutschen Städtetages,
  • 4. der satzungsmäßig vorgesehenen Gremien des Rates der Gemeinden Europas (RGE),
  • 5. der ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) und
  • 6. von Vereinen und Zweckverbänden, wenn das Stadtratsmitglied durch Stadtratsbeschluss entsandt wurde und für die Sitzungsteilnahme nicht ohnehin ein Entgelt erhält.
  • 7. sowie für das Wahrnehmen von Terminen zur Vertretung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters.

Außerdem wird die Verdienstausfallentschädigung für den Besuch von Seminaren einschließlich der damit verbundenen Wegezeiten sowie für die Teilnahme an Besprechungen gewährt, zu denen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister, einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister, einem berufsmäßigen Stadtratsmitglied oder durch eine von diesen Personen beauftragte Person eingeladen wurde, oder für die die kurzfristig erforderlich gewesene Teilnahme nachträglich bestätigt wurde.

Für Dienstreisen (bis zu 8 Stunden täglich, montags bis freitags) wird ebenfalls Verdienstausfallentschädigung gewährt.

Die Verdienstausfallentschädigung, die nicht gewährt wird für Samstage sowie für Sonn- und Feiertage, ist auf 720 Stunden jährlich (60 Stunden monatlich im Jahresdurchschnitt) begrenzt, Wegezeiten bleiben insoweit außer Ansatz.

Maßgebend ist das Kalenderjahr. Besteht die Mitgliedschaft im Stadtrat nur für einen Teil eines Kalenderjahres, so ist die Höchststundenzahl auf 1/12 für jeden Monat begrenzt. Die Verdienstausfallentschädigung wird monatlich ausbezahlt, soweit 60 Stunden nicht überschritten werden. Etwa darüber liegende Entschädigungsstunden werden mit anderen Monaten desselben Kalenderjahres verrechnet. Die Anzahl der zu entschädigenden Stunden ist der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bis zum 10. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats schriftlich bekannt zu geben.

Auf die Verdienstausfallentschädigung kann verzichtet werden.

(3) Ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte, die keine Verdienstausfallentschädigung erhalten, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 28,46 Euro je Sitzungsstunde. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Ziffer 1 GO).

(5) Die ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe der für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder geltenden Bestimmungen.

(6) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von im selben Haushalt lebenden

  • 1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • 2. Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
  • 3. Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI

während der Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse des Stadtrates und der von der Stadt gebildeten Kommissionen, in denen sie Sitz und Stimme haben, sowie den weiteren in Abs. 2 genannten Terminen einschließlich der Wegezeiten. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 17,41 Euro je Stunde und maximal bis zu 10 Stunden pro Termin, wenn für denselben Zeitraum nicht bereits eine Ersatzleistung nach Abs. 2 oder Abs. 4 beansprucht wird. Für Personen, denen eine Nachteilsentschädigung nach Abs. 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. Der Höchstbetrag wird entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 dynamisiert.

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