Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden zwei weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gewählt. Sie sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit (berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister) und führen die Amtsbezeichnungen „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“.
MucHauptS · Hauptsatzung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucHauptS – Weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucHauptS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucHauptS? Zitiere den Wortlaut.“