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Zitierfest

MucHallenVO · Hallenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucHallenVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3 LStVG mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Hallenverordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Halle verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

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