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Zitierfest

MucHallenVO · Hallenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucHallenVO – Anordnungen für den Einzelfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 5 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

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