(1) Den Besucherinnen bzw. Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial,
- b) Waffen jeder Art,
- c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
- d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
- e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
- f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
- g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
- h) Fahnen und Transparentstangen, die länger als 1,5 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
- i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren oder sog. Vuvuzelas), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphone) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer),
- j) alkoholische Getränke aller Art,
- k) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw. von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
- b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- c) Bereiche, die nicht für Besucherinnen bzw. Besucher zugelassen sind (z.B. Umkleiden, Büros, Funktionsräume), zu betreten,
- d) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
- e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
- f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Hallennutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
- g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
- h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Hallenbereich in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.