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Zitierfest

MucHallenVO · Hallenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHallenVO – Verhalten im Hallenbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

(1) Innerhalb des Hallenbereiches hat sich jede Besucherin bzw. jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucherinnen bzw. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Hallenpersonals Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen und Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

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