(1) Innerhalb des Hallenbereiches hat sich jede Besucherin bzw. jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucherinnen bzw. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Hallenpersonals Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen und Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.