Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucHallenVO · Hallenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucHallenVO – Eingangskontrolle

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.12.2016.

(1) Jede Besucherin bzw. jeder Besucher ist beim Betreten der Halle verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.

(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können, und Personen, bei denen auf Grund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Halle zu hindern.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucHallenVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucHallenVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten