(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen der Halle am Grasweg dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauerinnen bzw. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(3) Für den Aufenthalt in der Halle an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Hallennutzern getroffenen Anordnungen.