Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGrundstuecksklaeranlagenVO · Grundstückskläranlagenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucGrundstuecksklaeranlagenVO – Kreis der Verpflichteten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht oder Nießbrauch belastet, so tritt für die Pflichten und Rechte nach dieser Verordnung anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucGrundstuecksklaeranlagenVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucGrundstuecksklaeranlagenVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten