Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht oder Nießbrauch belastet, so tritt für die Pflichten und Rechte nach dieser Verordnung anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher.
MucGrundstuecksklaeranlagenVO · Grundstückskläranlagenverordnung der Landeshauptstadt München
§ 7 MucGrundstuecksklaeranlagenVO – Kreis der Verpflichteten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.
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