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Zitierfest

MucGrundstuecksklaeranlagenVO · Grundstückskläranlagenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucGrundstuecksklaeranlagenVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) seinen in § 2 beschriebenen Verpflichtungen zur Räumung von Grundstückskläranlagen und Abortgruben nicht nachkommt,
  • b) den in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 beschriebenen Verpflichtungen zur Reinlichkeit bei der Räumung nicht nachkommt,
  • c) als Unternehmer seinen in § 4 Abs. 1 und 2 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • d) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Räumgut an Stellen ins städt. Kanalnetz einschüttet, die nicht hierfür freigegeben sind,
  • e) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Stoffe ins Kanalnetz einschüttet, die nicht aus Grundstückskläranlagen für häusliches Abwasser oder aus Abortgruben stammen,
  • f) entgegen § 6 Räumgut in das städt. Kanalnetz einschüttet, ohne dazu entsprechend § 6 Abs. 2 berechtigt zu sein.

(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 a Bayer. Wassergesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, mit Geldbuße geahndet werden.

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