(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) seinen in § 2 beschriebenen Verpflichtungen zur Räumung von Grundstückskläranlagen und Abortgruben nicht nachkommt,
- b) den in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 beschriebenen Verpflichtungen zur Reinlichkeit bei der Räumung nicht nachkommt,
- c) als Unternehmer seinen in § 4 Abs. 1 und 2 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- d) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Räumgut an Stellen ins städt. Kanalnetz einschüttet, die nicht hierfür freigegeben sind,
- e) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Stoffe ins Kanalnetz einschüttet, die nicht aus Grundstückskläranlagen für häusliches Abwasser oder aus Abortgruben stammen,
- f) entgegen § 6 Räumgut in das städt. Kanalnetz einschüttet, ohne dazu entsprechend § 6 Abs. 2 berechtigt zu sein.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 a Bayer. Wassergesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, mit Geldbuße geahndet werden.