Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGrundstuecksklaeranlagenVO · Grundstückskläranlagenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucGrundstuecksklaeranlagenVO – Beseitigung des Räumgutes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

(1) Das Räumgut darf nur an den von der Stadt bestimmten Einschüttstellen ins städt. Kanalnetz eingebracht werden. Es darf nur Räumgut aus Grundstückskläranlagen, in die ausschließlich häusliches Abwasser eingeleitet wird, oder aus Abortgruben ins Kanalnetz eingeschüttet werden.

(2) Einschüttberechtigt ist nur, wer zuvor mit der Landeshauptstadt München einen Vertrag über die Benutzung der städt. Einschüttstellen abgeschlossen hat.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucGrundstuecksklaeranlagenVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucGrundstuecksklaeranlagenVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten