(1) Das Räumgut darf nur an den von der Stadt bestimmten Einschüttstellen ins städt. Kanalnetz eingebracht werden. Es darf nur Räumgut aus Grundstückskläranlagen, in die ausschließlich häusliches Abwasser eingeleitet wird, oder aus Abortgruben ins Kanalnetz eingeschüttet werden.
(2) Einschüttberechtigt ist nur, wer zuvor mit der Landeshauptstadt München einen Vertrag über die Benutzung der städt. Einschüttstellen abgeschlossen hat.