(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Verlangen der Landeshauptstadt München nachzuweisen, dass er die Grundstückskläranlagen und Abortgruben in den vorgeschriebenen Zeitabständen geräumt hat. Als Nachweis genügt die Vorlage der Quittungen des Unternehmers; zu diesem Zweck sind diese Quittungen zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Grundstückseigentümer hat zu dulden, dass Beauftragte der Landeshauptstadt München Grundstückskläranlagen und Abortgruben überprüfen und zu diesem Zweck das Grundstück betreten.