(1) Der Unternehmer, der die Grundstückskläranlage oder Abortgrube räumt, ist neben dem Grundstückseigentümer verpflichtet, die Bestimmungen des § 3 einzuhalten.
(2) In derselben Weise sind Bedienstete von Unternehmern verpflichtet, bei der Räumung die Bestimmungen des § 3 einzuhalten. Der Unternehmer ist verpflichtet, in gehöriger Weise zu überwachen, dass seine Bediensteten bei dieser Tätigkeit die genannten Bestimmungen einhalten.