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Zitierfest

MucGrundstuecksklaeranlagenVO · Grundstückskläranlagenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucGrundstuecksklaeranlagenVO – Räumung durch Unternehmer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

(1) Der Unternehmer, der die Grundstückskläranlage oder Abortgrube räumt, ist neben dem Grundstückseigentümer verpflichtet, die Bestimmungen des § 3 einzuhalten.

(2) In derselben Weise sind Bedienstete von Unternehmern verpflichtet, bei der Räumung die Bestimmungen des § 3 einzuhalten. Der Unternehmer ist verpflichtet, in gehöriger Weise zu überwachen, dass seine Bediensteten bei dieser Tätigkeit die genannten Bestimmungen einhalten.

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