(1) Grundstückkläranlagen und Abortgruben dürfen nur mit Fäkalienkesselwagen in geschlossenem System geräumt werden.
(2) Bei der Räumung von Grundstückskläranlagen soll zur Impfung des nachfolgenden Frischschlammes etwa 1/8 des Faulschlammes im Faulraum verbleiben. Der Absetzraum von mehrstöckigen Anlagen ist ständig frei von Schwimmschlamm zu halten; die Tauchwände sind von anhaftendem Schlamm zu reinigen.
(3) Das Räumgut und das Räumgerät sind unverzüglich nach der Beendigung der Räumung abzufahren. Verunreinigungen, die bei der Räumung entstanden sind, sind unverzüglich zu beseitigen.