(1) Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück befindlichen Grundstückskläranlagen und Abortgruben nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zu räumen.
(2) Die Landeshauptstadt München kann auf Antrag widerruflich genehmigen, dass Grundstückskläranlagen und Abortgruben in größeren regelmäßigen Abständen geräumt werden, wenn feststeht, dass diese Anlagen unterdurchschnittlich benützt werden. Der Grundstückseigentümer hat der Landeshauptstadt München anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für diese Ausnahmegenehmigung wieder wegfallen.