(1) Grundstückskläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen Hausabwasser (einschließlich Fäkalstoffe aus Spülaborten) vor seiner Beseitigung vorbehandelt wird.
(2) Räumgut im Sinne dieser Verordnung ist der Inhalt von Grundstückskläranlagen und Abortgruben.
(3) Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer anstelle des Grundstückseigentümers Grundstückskläranlagen oder Abortgruben räumt und den Inhalt beseitigt.