Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGrundstuecksklaeranlagenVO · Grundstückskläranlagenverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucGrundstuecksklaeranlagenVO – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.11.2000.

(1) Grundstückskläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen Hausabwasser (einschließlich Fäkalstoffe aus Spülaborten) vor seiner Beseitigung vorbehandelt wird.

(2) Räumgut im Sinne dieser Verordnung ist der Inhalt von Grundstückskläranlagen und Abortgruben.

(3) Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer anstelle des Grundstückseigentümers Grundstückskläranlagen oder Abortgruben räumt und den Inhalt beseitigt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucGrundstuecksklaeranlagenVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucGrundstuecksklaeranlagenVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten