(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
(2) Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie Stadiondurchsagen Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.